Beleuchtung:Weißes Tagfahrlicht

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Vorausgeschickt: Coronaringe sind Serie beim E92 (Coupe) / E93 (Cabrio). E90 (Limousine), E91 (Touring) haben nichts mit dem Tagfahrlicht vom Coupe und Cabrio gemein, zumindest nicht vor dem Facelift (LCI). Bei den normalen E92/E93 ist seit 04/2010 übrigens sowieso LED-Tagfahrlicht verbaut. Allen Varianten des aktuellen M3 (E90, E92, E93) haben die gleiche Front und bis Produktionsende der Serie ebenfalls Coronaringe mit H8 Leuchtmitteln.

Die Coronaringe wirken verglichen mit den serienmäßigen Xenons etwas gelblich.

Coronaringe sind beim E92/E93 als 35 Watt H8 ausgeführt, ein Tausch gegen Birnen mit blauem Filter ist möglich, z.B. von MTec (Superwhite) oder GP Thunder 7500K. Der Einbau ist einfach, wenn auch fummelig: Abdeckklappe öffnen, von hinten an den Scheinwerfer, dann Fassung 90° drehen, nach hinten herausziehen, Birne wechseln und dann wieder einsetzen.

Die MTecs sind einfach wesentlich weißer als die serienmäßigen Tagfahrlichter, es sieht etwas edler aus (xenon-ähnlicher). Leider wirkt das Licht etwas dunkler, weil gelb einen stärkeren Blinzeleffekt auslöst, außerdem nimmt die Leuchtkraft durch den Blaufilter auch ganz objektiv ab. Obwohl das oft als Nachteil dargestellt wird, ist es m.E. bei Tagfahrlicht egal, denn auf die Ausleuchtung kommt es dabei nicht an. Mehr Leistung (z.B. 55 Watt statt 35 Watt) sollte man sowieso nicht verbauen, weil die Elektronik dann eventuell einen Kurzschluß meldet und schon die 35 Watt Lampen recht heiß werden.

Theoretisch könnte man die mittlerweile H8-Fassung erhältlichen LED-Leuchtmittel mit Blindwiderstand verwenden, allerdings ist nichts über die technischen Daten bekannt (Leuchtstärke, Haltbarkeit) und sie sind recht teuer - E-Nummern haben diese Lampen auch alle nicht. Die von Nutzern am besten bewerteten Leuchtmittel sind die Lux H8 V3, diese kosten allerdings inklusive Versand $245 plus Einfuhrumsatzsteuer und Zoll, sowie $40 Versand.

Grundsätzlich ist es so, dass eine original (d.h. ungefilterte H8 mit 35 Watt eine Lichtleistung von ca. 800 Lumen erzielt. Eine einzelne LED mit 3 Watt hat ca. 100-150 Lumen, meist sind zwei direkt vor den Lichtleitern verbaut. Man kann derzeit bezüglich der Lichtausbeute bei gleicher Leistung bei LEDs von einem Faktor 4 gegenüber Halogen ausgehen, Tendenz steigend. Damit haben die LED-Varianten mit meist maximal 6 Watt de facto sogar weniger Lichtausbeute (eventuell bis auf die Lux, die 4 LEDs haben). Ein wenig wird das durch die starke Fokussierung auf die Lichtleiter ausgeglichen (z.B. bei den geteilten Versionen von ARCS usw.), die Billigvarianten von EBay haben aber viele Käufer enttäuscht.

Rechtliche Seite

Die MTecs haben keine E-Nummer, sind also theoretisch ohne Zulassung mit allen Wirkungen auf Bußgelder, Versicherungsschutz usw. Allerdings gibt es eine Lücke in der StVZO §22a: Dort sind für alle relevanten Leuchten E-Nummern vorgeschrieben, nur nicht für Tagfahrlicht. In §49a wird aber Tagfahrlicht ausdrücklich genannt, es ist also kein Versäumnis bei der Aufzählung, diese ist also dahingehend abschließend. Die Auflistung enthält genau diejenigen Leuchten nicht, die "unkritisch" sind, z.B. Innenlicht, weil diese keine E-Nummer brauchen. Offenbar sind i.d.S. Tagfahrleuchten ebenso unkritisch. In §49a wird zwar noch zusätzlich auf die R48 / R87 verwiesen, in dieser Norm geht es aber lediglich um die Abnahme der Lampen als solche und die Anbauart, nicht aber um das Leuchtmittel selbst. Ein TÜV-Prüfer sagte mir, das sei eine Regelungslücke aufgrund der Hinzunahme von EU-Bestimmungen in das deutsche Gesetz.

Ich selbst benutze solche dunkleren Leuchtmittel, weil es niemanden gefährdet (eine Blendung dürfte ausgeschlossen sein - bei LED-Ersatzleuchten könnte das anders sein). Der TÜV-Prüfer meinte, das würde sowieso nie geprüft und wenn, wäre es nur eine Ordnungswidrigkeit, leichte Verstöße führen noch nicht zum Erlöschen der ABE.

Ein Zitat aus anderer Quelle:

"Laut Tatbestandskatalog Tatbestand 349136:
Sie führten das Kraftfahrzeug und verstießen dabei gegen das Verbot zum Anbringen anderer als  
vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen.
§ 49a, § 69a StVZO; § 24 StVG; 221.2 BKat (B - 1)
Bußgeld: 20,00 Euro, keine Punkte, kein Erlöschen der Betriebserlaubnis.

Es kann aber in Einzelfällen möglicherweise passieren, dass ein Polizist die Betriebserlaubnis
erlöschen lässt, was eigentlich eine Gefährdung des Straßenverkehrs voraussetzt.
Dann kämen 50 + 25 Euro auf Sie zu, 3 Punkte und möglicherweise die vorübergehende Stillegung
des KFZ.

Bei einem Unfall könnte sich die Versicherung weigern, den Schaden zu bezahlen, wenn die
Betriebserlaubnis dadurch erloschen ist und das Standlicht in direkten Zusammenhang mit dem
Unfall zu bringen ist. Erachte ich als unwahrscheinlich, aber ist generell nicht auszuschließen."

Und dieses Zitat bezog sich zudem noch auf den Einsatz für Fahrlicht bzw. Standlicht, die anders als Tagfahrlicht explizit in §22a aufgeführt sind!

P.S.: Das oben Geschriebene stellt lediglich meine Meinung dar und ist keine Rechtsberatung!

Nachtrag

Wie ich inzwischen herausgefunden habe, wird die Lampenspannung durch einen PWM-Regler auf 12V begrenzt. Man kann das per Coding auf z.B. 13,7V heraufsetzen. Der Effekt ist etwa so:

Helligkeit in Abhängigkeit von der Spannung


Sysadm 15:23, 7. Jan. 2012 (UTC)