Beleuchtung:Weißes Tagfahrlicht

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Vorausgeschickt: Coronaringe sind Serie beim E92 (Coupe) / E93 (Cabrio). E90 (Limousine), E91 (Touring) haben nichts mit dem Tagfahrlicht vom Coupe und Cabrio gemein.

Die Coronaringe wirken verglichen mit den serienmäßigen Xenons etwas gelblich.

Coronaringe sind beim E92/E93 als 35 Watt H8 ausgeführt, ein Tausch gegen Birnen mit blauem Filter ist möglich, z.B. von MTec (Superwhite). Der Einbau ist einfach: von hinten an den Scheinwerfer, dann Fassung 90° drehen, nach hinten herausziehen, Birne wechseln und dann wieder einsetzen.

Die MTecs sind einfach wesentlich weißer als die serienmäßigen Tagfahrlichter, es sieht etwas edler aus (xenon-ähnlicher). Leider wirkt das Licht etwas dunkler, weil gelb einen stärkeren Blinzeleffekt auslöst, außerdem nimmt die Leuchtkraft durch den Blaufilter auch ganz objektiv ab. Obwohl das oft als Nachteil dargestellt wird, ist es m.E. bei Tagfahrlicht egal, denn auf die Ausleuchtung kommt es dabei nicht an. Mehr Leistung (z.B. 55 Watt statt 35 Watt) kann man sowieso nicht verbauen, weil die Elektronik dann einen Kurzschluß meldet, es sei denn, man nähme die mittlerweile in den USA in H8-Fassung erhältlichen LED-Leuchtmittel mit Blindwiderstand.


Rechtliche Seite

Die MTecs haben keine E-Nummer, sind also theoretisch ohne Zulassung mit allen Wirkungen auf Bußgelder, Versicherungsschutz usw. Allerdings gibt es eine Lücke in der StVZO §22a: Dort sind für alle relevanten Leuchten E-Nummern vorgeschrieben, nur nicht für Tagfahrlicht. In §49a wird aber Tagfahrlicht ausdrücklich genannt, es ist also kein Versäumnis bei der Aufzählung, diese ist also dahingehend abschließend. Die Auflistung enthält genau diejenigen Leuchten nicht, die "unkritisch" sind, z.B. Innenlicht, weil diese keine E-Nummer brauchen. Offenbar sind i.d.S. Tagfahrleuchten ebenso unkritisch. In §49a wird zwar noch zusätzlich auf die R48 / R87 verwiesen, in dieser Norm geht es aber lediglich um die Abnahme der Lampen als solche und die Anbauart, nicht aber um das Leuchtmittel selbst. Ein TÜV-Prüfer sagte mir, das sei eine Regelungslücke aufgrund der Hinzunahme von EU-Bestimmungen in das deutsche Gesetz.

Ich selbst benutze solche dunkleren Leuchtmittel, weil es niemanden gefährdet (eine Blendung dürfte ausgeschlossen sein - bei LED-Ersatzleuchten könnte das anders sein). Der TÜV-Prüfer meinte, das würde sowieso nie geprüft und wenn, wäre es nur eine Ordnungswidrigkeit, leichte Verstöße führen noch nicht zum Erlöschen der ABE.

Ein Zitat aus anderer Quelle:

"Laut Tatbestandskatalog Tatbestand 349136:
Sie führten das Kraftfahrzeug und verstießen dabei gegen das Verbot zum Anbringen anderer als  
vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen.
§ 49a, § 69a StVZO; § 24 StVG; 221.2 BKat (B - 1)
Bußgeld: 20,00 Euro, keine Punkte, kein Erlöschen der Betriebserlaubnis.

Es kann aber in Einzelfällen möglicherweise passieren, dass ein Polizist die Betriebserlaubnis
erlöschen lässt, was eigentlich eine Gefährdung des Straßenverkehrs voraussetzt.
Dann kämen 50 + 25 Euro auf Sie zu, 3 Punkte und möglicherweise die vorübergehende Stillegung
des KFZ.

Bei einem Unfall könnte sich die Versicherung weigern, den Schaden zu bezahlen, wenn die
Betriebserlaubnis dadurch erloschen ist und das Standlicht in direkten Zusammenhang mit dem
Unfall zu bringen ist. Erachte ich als unwahrscheinlich, aber ist generell nicht auszuschließen."

Und dieses Zitat bezog sich zudem noch auf den Einsatz für Fahrlicht bzw. Standlicht, die explizit in §22a aufgeführt sind!


Sysadm 14:23, 11. Jul. 2009 (UTC)